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vino de mesa
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Tafelwein - vinho de mesa - vino de mesa

  • Mindestens 10,6° KMW (KMW Klosterneuburger Mostwaage)
  • Bei der Erzeugung von Wein (und Interventionsmaßnahmen bei Tafelwein) werden die Bestimmungen der EU-Verordnung (VO-EWG) Nr. 822/87 angewendet. Die österreichischen Weinbaugebiete sind der Weinbauzone B zugeordnet. Für diese gilt, daß die Trauben einen "Mindestgehalt an natürlichem Alkohol" von 6 % Vol. erreichen müssen; die Weintrauben müssen daher eine Mindestreife von 10,7° KMW erreichen.
  • Tafelwein, der im Inland gewonnen wurde, darf keine nähere Herkunftsbezeichnung haben, lediglich "Österreich", "österreichischer Tafelwein" oder ähnlich. Jahrgangs- und Sortenbezeichnungen sind verboten. Ausnahmen bestehen für "Bergwein", bei dem der Name der Weinbauregion angegeben werden darf und für "Heuriger" (in Flaschen), bei dem der Jahrgang anzugeben ist.

 

Landwein - vino regional - vino de la tierra

  • Mindestens 14° KMW (Gruppe der Tafelweine)
  • Weintrauben aus keinem größeren Gebiet als in der Weinbauregion wachsen. Es dürfen ausschließlich Qualitätsrebsorten gemäß der Sortenverordnung des Landwirtschaftsministers verwendet werden. Der Wein muß eine der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweisen, einen zuckerfreien Extrakt von mindestens 17,0 g je Liter haben.
  • Asche bei Weiß- und Rosewein mind. 1,30 g je Liter, bei Rotwein 1,60 g je Liter
  • Hektarhöchstertragsmenge 9.000 kg/ha Weintrauben oder 6.750 l/ha Wein (maßgeblich ist die im Weinbaukataster eingetragene Weinbaufläche des Betriebes). Auf dem Etikett ist der Name der Weinbauregion anzugeben, aus der die Trauben stammen. Kleinere Gebiete (z.B. Weinbaugebiet, Großlage, Gemeinde) dürfen nicht bezeichnet werden
  • Der Name der Gemeinde oder des Ortsteils, in der Abfüller oder der Versender ihren Hauptwohnsitz haben, dürfen im Etikett höchstens halb so groß sein wie die Angabe der Weinbauregion.

 

Qualitätswein - AOC - DO - DOC

  • Mindestens 15° KMW Prüfnummer
  • Hierfür dürfen die Bezeichnungen "Qualitätswein" oder "Qualitätswein b. A." verwendet werden. Die dürfen Weintrauben aus keinem größeren Gebiet als dem Weinbaugebiet sein. Es dürfen ausschließlich Qualitätsrebsorten gemäß der Sortenverordnung des Landwirtschaftsministers verwendet werden. Der Wein muß eine der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweisen und die staatliche Prüfnummer erlangt haben. Der Alkoholgehalt des Weines muß mindestens 9,0 % vol. bzw. bei Prädikatswein mindestens 5,0 % vol. betragen, einen zuckerfreien Extrakt mindestens 18,0 g je Liter haben.
  • Asche bei Weiß- und Rosewein mind. 1,40 g je Liter, bei Rotwein 1,60 g je Liter
  • Hektarhöchstertragsmenge 9.000 kg/ha Weintrauben oder 6.750 l/ha Wein (maßgeblich ist die im Weinbaukataster eingetragene Weinbaufläche des Betriebes).
  • Hinweis auf die örtliche Herkunft des Weines auf dem Etikett (Weinbaugebiet, Großlage, Gemeinde, Gemeinde/Weinbauriede)
  • Österreichischer Qualitätswein darf bei einer Abgabe an den Verbraucher nach außen (Verkauf, Verschenken, ausgenommen beispielsweise im Buschenschank) nur in Glasflaschen, Holzfässern oder Sinterkeramikgefäßen abgegeben werden.

Kabinettwein - Steinfeder (Wachau)

Mindestens 17° KMW , nicht aufgebessert

Zusätzlich oder abweichend von Qualitätswein:

  • Mostgewicht mindestens 17° KMW
  • Lesegut nicht aufgebessert
  • Gehalt an unvergorenem Zucker höchstens 9 g/Liter
  • dem Wein darf kein Zucker, Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt worden sein
  • Gesamtalkoholgehalt (Alkoholgehalt inklusive unvergorenem Zucker) höchstens 13 % Vol.
  • Wein muß im Inland abgefüllt worden sein
  • Prädikatswein oder Qualitätswein besonderer Reife und Leseart
  • Die Kriterien für die Reife und die Gewinnung der Trauben gemäß den nachstehend angeführten Prädikatsweinstufen müssen erfüllt und hierüber eine Mostwäger-Bestätigung ausgestellt worden sein.
  • Weder dem Traubenmost noch dem Wein darf Zucker, Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt werden; eine allfällige Restsüße darf nur im Wege einer Gärungsunterbrechung herbeigeführt werden. Der Wein muß im Inland in Flaschen abgefüllt werden.

 

Prädikatsweine

Aufbesserung ist nicht zugelassen.

Spätlese - Smaragd: >19° KMW

Wein aus Trauben, die nach der allgemeinen Lese der betreffenden Sorte im vollreifen Zustand geerntet worden sind, Mostgewicht mindestens 19° KMW. Eine trockene Spätlese wird in der Wachau als "Smaragd" bezeichnet.

 

Auslese - premier cru - 1er cru - DOCG: >21° KMW

Wein aus ausschließlich sorgfältig ausgelesenen Trauben (alle nicht vollreifen, fehlerhaften oder kranken Beeren müssen ausgesondert worden sein); Mostgewicht mindestens 21° KMW.

  • Französische Bezeichnung: premier cru bzw. 1er cru
  • Italienische Bezeichnung: DOCG (Denominazione di origine controllata e garantita)

 

Beerenauslese - grand cru - DOCG: >25° KMW

Wein aus überreifen und edelfaulen Trauben; Mostgewicht mindestens 25° KMW.

  • Französische Bezeichnung: grand cru
  • Italienische Bezeichnung: DOCG (Denominazione di origine controllata e garantita)

 

Eiswein: >25° KMW

Wein ausschließlich aus Weintrauben, die beim Lesen und beim Pressen gefroren waren

 

Strohwein: >25° KMW

Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor dem Keltern mindestens drei Monate auf Stroh, Schilf gelagert oder an Schnüren oder ähnlichem aufgehängt waren. Mostgewicht mindestens 25° KMW. Eiswein und Strohwein dürfen keine zusätzliche Bezeichnung für Prädikatswein tragen.

 

Ausbruch: >27° KMW

Wein ausschließlich aus edelfaulen und überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren. Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Spätlesewein aus derselben Lage dem Lesegut zugesetzt werden; Mostgewicht mindestens 27° KMW.

 

Trockenbeerenauslese: >30° KMW

Wein aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren. Für die Herstellung werden Beeren verwendet, welche so lange am Rebstock verbleiben, bis sie rosinenartig eingeschrumpft sind. Mostgewicht mindestens 30° KMW.

   
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